Spezialisierte Rechtsanwälte für Versicherungsrecht
Hausratversicherung zahlt nicht? Wir holen Ihr Geld.
„Keine Einbruchspuren“, „grob fahrlässig“, „nur der Zeitwert“ – oder die Stehlgutliste
wird Position für Position zusammengestrichen. Wir prüfen kostenfrei, ob die Ablehnung
Ihrer Hausratversicherung überhaupt Bestand hat.
Hat Ihre Hausratversicherung die Zahlung abgelehnt?
Wird Ihnen ein gekipptes Fenster oder ein vorgetäuschter Einbruch vorgeworfen?
Wurde Ihre Liste zusammengestrichen oder nur der Zeitwert gezahlt?
Vier Muster, die uns nach einem Hausratschaden immer wieder begegnen. Die Zitate sind typische Formulierungen aus Ablehnungsschreiben, keine echten Briefe – aber der Ton trifft es.
Ablehnung
„An Fenstern und Türen konnten keine Einbruchspuren festgestellt werden. Ein versicherter Einbruchdiebstahl ist damit nicht nachgewiesen.“
Beweisen Sie mal, dass Sie bestohlen wurden
Versichert ist der Einbruchdiebstahl – und dass er stattgefunden hat, müssen tatsächlich Sie belegen. Nur verlangt die Rechtsprechung dafür nicht den vollen Beweis: Es genügt das äußere Bild eines Einbruchs, also Aufbruchspuren, eine aufgehebelte Tür, die aufgebrochene Wohnung, das Fehlen der Sachen.
Fehlen Spuren, weil der Täter sauber gearbeitet hat oder ein Fenster nur angelehnt war, ist das noch kein Freibrief für die Versicherung. Und umgekehrt gilt: Wer einen vorgetäuschten Einbruch behauptet, muss dafür konkrete Tatsachen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beweisen – ein Verdacht reicht nicht.
Kürzung
„Sie haben das Fenster im Erdgeschoss gekippt gelassen und den Einbruch damit grob fahrlässig ermöglicht. Wir kürzen unsere Leistung um 100 %.“
Das gekippte Fenster
„Gekippt gleich grob fahrlässig“ steht in keinen Bedingungen, in Ablehnungsschreiben aber fast immer. Ob das Verhalten tatsächlich grob fahrlässig war, hängt vom Einzelfall ab: Stockwerk, Tageszeit, Dauer der Abwesenheit, Wohnlage, Einsehbarkeit.
Und selbst wenn die Versicherung das beweisen kann, ist seit der VVG-Reform 2008 nur noch eine Quote erlaubt, die der Schwere des Verschuldens entspricht (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine Kürzung um 100 % ist die Ausnahme für besonders schwere Fälle – nicht die Antwort auf ein gekipptes Badfenster.
Kürzung
„Für die entwendeten Gegenstände erstatten wir den Zeitwert in Höhe von 4.200 €.“
Die Wiederbeschaffung kostet Sie 11.800 €.
Zeitwert für einen Neuwert-Vertrag
Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung: Ersetzt wird, was es kostet, Sachen gleicher Art und Güte neu zu kaufen. Den Zeitwert gibt es nach den Bedingungen nur für Sachen, die für ihren Zweck ohnehin nicht mehr zu gebrauchen waren.
Ein acht Jahre alter Fernseher ist nicht wertlos, nur weil er acht Jahre alt ist. Wer die Zeitwertzahlung vorbehaltlos als Endabrechnung hinnimmt, verschenkt den größeren Teil des Geldes.
Hinhalten
„Bitte reichen Sie für sämtliche Positionen der Stehlgutliste Kaufbelege nach. Vorher können wir den Vorgang nicht abschließen.“
Belege für den Toaster von 2014
Kaufbelege sind hilfreich, aber keine Voraussetzung für die Entschädigung. Fotos aus der Wohnung, Kontoauszüge, Garantiekarten, Zeugen und eine plausible Beschreibung genügen häufig – die Versicherung muss Ihre Angaben würdigen, nicht abhaken.
Und sie darf den Vorgang nicht unbegrenzt offenhalten: Die Entschädigung ist fällig, sobald die Erhebungen abgeschlossen sind oder abgeschlossen sein müssten, und schon einen Monat nach der Schadenmeldung können Sie eine Abschlagszahlung verlangen (§ 14 VVG).
Die Hausratversicherung deckt alles Bewegliche in Ihrer Wohnung gegen vier Kerngefahren ab – und einiges davon auch außerhalb. Genau an diesen Stellen wird gestritten.
Einbruchdiebstahl
Während des Urlaubs wird die Terrassentür aufgehebelt; Schmuck, Laptop und Bargeld fehlen.
Versichert ist der Diebstahl nach Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit einem falschen oder gestohlenen Schlüssel – samt Vandalismus nach dem Einbruch und dem Raub, bei dem Ihnen etwas mit Gewalt oder Drohung abgenommen wird.
StreitpunktDer Einbruch selbst. Ohne Spuren wird gern eine Vortäuschung unterstellt – dabei genügt Ihnen das äußere Bild, während die Versicherung die Vortäuschung beweisen muss.
Feuer & Brand
Ein Kabelbrand hinter dem Fernseher setzt das Wohnzimmer in Brand; Ruß zieht durch die ganze Wohnung.
Versichert sind Brand, Blitzschlag und Explosion – und auch das, was der Brand nach sich zieht: Ruß- und Rauchschäden in Räumen, in denen es gar nicht gebrannt hat, Löschwasser und die Kosten für Aufräumen und Reinigung.
StreitpunktDer Vorwurf der groben Fahrlässigkeit – die Kerze, der Herd, das Ladegerät. Selbst wenn er trägt, ist nur eine Quote erlaubt.
Leitungswasser
Der Zulaufschlauch der Waschmaschine platzt; das Wasser läuft über Parkett, Teppich und in den Schrank.
Versichert ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren, aus angeschlossenen Geräten wie Wasch- und Spülmaschine oder aus der Heizung austritt – je nach Bedingungen auch aus Aquarium und Wasserbett. Ersetzt wird der beschädigte Hausrat, also Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektronik.
Streitpunkt„Das Gerät lief unbeaufsichtigt.“ Eine Obliegenheit muss im Vertrag stehen und verletzt worden sein – und selbst dann gilt die Quote, nicht die Nullrunde. Fest verlegte Böden gehören übrigens zur Gebäudeversicherung.
Sturm & Hagel
Der Sturm drückt das Fenster auf; Regen und Hagel zerstören Sofa, Teppich und die Stereoanlage.
Ein Sturm ab Windstärke 8 ist versichert, wenn er auf das Gebäude einwirkt und dadurch der Hausrat beschädigt wird – etwa weil der Sturm ein Fenster aufreißt oder das Dach abdeckt. Sachen auf Balkon und Terrasse sind nur eingeschränkt gedeckt.
Streitpunkt„Das Fenster stand offen.“ Regen durch ein offenes Fenster ist nicht versichert – aber ob der Sturm die Öffnung erst geschaffen hat, muss die Versicherung widerlegen, nicht Sie beweisen.
Raub & Außenversicherung
Auf dem Weg vom Geldautomaten wird Ihnen die Tasche entrissen; im Hotel wird das Zimmer aufgebrochen.
Raub ist auch außerhalb der Wohnung versichert. Und über die Außenversicherung ist Hausrat, den Sie vorübergehend dabeihaben – auf Reisen, im Hotel, am Arbeitsplatz –, für meist bis zu drei Monate und bis zu einem Prozentsatz der Versicherungssumme mitgedeckt.
StreitpunktRaub oder einfacher Diebstahl? Der Taschendiebstahl ohne Gewalt ist nicht versichert. Um genau diese Abgrenzung wird gestritten – und um die Frage, was „vorübergehend außerhalb“ heißt.
Nicht automatisch dabei: Fahrraddiebstahl außerhalb der Wohnung, Überspannung
nach Blitz, Elementarschäden wie Überschwemmung oder Rückstau, Glasbruch und der einfache
Diebstahl sind nur mit Zusatzklausel versichert. Und für Wertsachen – Bargeld, Schmuck,
Uhren, Münzen – gelten außerhalb eines verschlossenen Tresors Entschädigungsgrenzen, deren
Höhe vom Tarif abhängt. Was in Ihrem Vertrag steht, sehen wir im Erstcheck nach.
Was Ihnen zusteht, wann gekürzt werden darf – und warum die Versicherung damit so oft danebenliegt.
Was Ihnen aus der Hausratversicherung zusteht
Die Hausratversicherung ersetzt den Neuwert: den Betrag, den es kostet, Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen – nicht den Preis, den ein gebrauchtes Gerät auf einer Kleinanzeigenplattform erzielt.
Mehr dazu
Nur für Sachen, die für ihren Zweck ohnehin nicht mehr zu gebrauchen waren, gilt der Zeitwert. Dazu kommen je nach Tarif die Kosten, die der Schaden nach sich zieht: Aufräum-, Reinigungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist, Transport und Lagerung, der Schlossaustausch nach einem Schlüsseldiebstahl. Und wenn der Versicherer in Verzug ist, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen.
Wann die Versicherung kürzen darf
Die Wege sind überschaubar: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine verletzte Obliegenheit oder eine Unterversicherung – und jeder davon hat enge Voraussetzungen.
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Bei Vorsatz – das ist der Vorwurf des vorgetäuschten Einbruchs – ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 Abs. 1 VVG), muss das aber beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nur quoteln, im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG). Verletzte Obliegenheiten – die Anzeige bei der Polizei, die Stehlgutliste, vereinbarte Sicherungen – tragen eine Kürzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und Sie können den Kausalitätsgegenbeweis führen (§ 28 VVG). Eine Unterversicherung muss erheblich sein und nachgewiesen werden (§ 75 VVG); viele Verträge enthalten bei ausreichender Summe je Quadratmeter einen Unterversicherungsverzicht.
Warum die Versicherung oft falsch liegt
Weil sie die Beweislast gern umdreht. Sie müssen das äußere Bild eines versicherten Ereignisses belegen und was Ihnen abhandengekommen ist. Alles, was danach zu Ihren Lasten gehen soll, muss der Versicherer beweisen.
Mehr dazu
Die Vortäuschung, die grobe Fahrlässigkeit, die Obliegenheitsverletzung, die Unterversicherung. In der Praxis stützen sich Ablehnungen aber auf Vermutungen: keine Spuren, also kein Einbruch; ein Kontoauszug im Minus, also ein Motiv; ein gekipptes Fenster, also grob fahrlässig. Diese Lücken gehen zu Lasten der Versicherung, nicht zu Ihren. Sie werden nur so lange gefüllt, wie niemand mit Fundstellen widerspricht.
Der Streit um die Liste
Selbst wenn dem Grunde nach gezahlt wird, entscheidet die Stehlgutliste über tausende Euro. Der Regulierer streicht Position für Position: zu teuer, nicht belegt, nicht plausibel.
Mehr dazu
Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungspreis, nicht der Gebrauchtpreis. Belege sind ein Beweismittel unter vielen, keine Bedingung. Und die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen werden regelmäßig falsch angewendet: Sie gelten nur für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Tresors und nur für den Teil oberhalb der Grenze – nicht für die ganze Liste. Wir arbeiten die Liste mit Ihnen sauber auf, bevor die Versicherung sie zerlegt.
Drei Fristen, die Sie kennen sollten
Den Schaden unverzüglich melden – bei Einbruch und Raub auch bei der Polizei –, die
Stehlgutliste unverzüglich bei Polizei und Versicherer einreichen, und für den
Anspruch selbst laufen drei Jahre Verjährung (§ 195 BGB). Danach steht nicht nur die
Kürzung auf dem Spiel, sondern der ganze Anspruch.
Die drei Fristen im Einzelnen
Anzeige und Stehlgutliste sind Obliegenheiten aus den Bedingungen. Wer sie verletzt,
liefert der Versicherung ein Argument – verliert den Anspruch aber nur bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit gibt es eine Quote, und wenn die Verspätung für die Regulierung
keine Rolle gespielt hat, bleibt die Versicherung voll in der Pflicht (§ 28 Abs. 3 VVG).
Die Liste darf und sollte nachgereicht und ergänzt werden, wenn Ihnen später noch etwas
auffällt.
Die dreijährige Verjährung rechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch fällig wurde. Solange die Versicherung Ihren Schaden prüft, ist sie gehemmt
(§ 15 VVG) – ab ihrer Entscheidung in Textform läuft die Uhr, weiterer Schriftwechsel
hält sie nicht an. Und viele Bedingungen knüpfen den Neuwertanteil daran, dass Sie die Sachen
innerhalb einer Frist – häufig zwei Jahre – tatsächlich ersetzen oder die Ersatzbeschaffung
sicherstellen. Ein „Nein“ der Versicherung beendet Ihren Anspruch nicht – es ist zunächst
nur eine Meinung. Aber es setzt eine Frist in Gang.
Die wichtigste Frage im Streit mit Ihrer Versicherung – und die, bei der sich Ablehnungsschreiben am weitesten aus dem Fenster lehnen.
Das müssen Sie beweisen
Das äußere Bild eines versicherten Ereignisses – Aufbruchspuren, die aufgehebelte Tür, der Brand, der geplatzte Schlauch. Beim Einbruch reichen Mindesttatsachen; ein lückenloser Tathergang wird nicht verlangt.
Dass die Sachen vorhanden waren und jetzt fehlen oder beschädigt sind – Fotos, Belege, Zeugen, plausible Angaben.
Die Höhe Ihres Schadens, also den Wiederbeschaffungspreis.
Das ist alles. Danach sind Sie fertig.
Das muss die Versicherung beweisen
Eine Vortäuschung des Einbruchs – mit konkreten Tatsachen und erheblicher Wahrscheinlichkeit, nicht mit einem Verdacht (§ 81 Abs. 1 VVG).
Grobe Fahrlässigkeit, und zwar objektiv und subjektiv unentschuldbar (§ 81 Abs. 2 VVG) – das gekippte Fenster, die brennende Kerze.
Dass Sie eine Obliegenheit verletzt haben – und dass Sie das vorsätzlich oder grob fahrlässig taten (§ 28 VVG).
Dass ein Ausschluss greift: der einfache Diebstahl statt Raub, das offene Fenster statt Sturm, die nicht versicherte Gefahr.
Eine erhebliche Unterversicherung, bezogen auf den Schadentag (§ 75 VVG).
Eine arglistige Täuschung, wenn sie Ihnen falsche Angaben in der Stehlgutliste vorwirft.
Gelingt ihr einer dieser Beweise nicht, geht das zu ihren Lasten – nicht zu Ihren.
Deshalb ist ein Ablehnungsschreiben so oft eine Behauptung ohne Beweis – formuliert in der
Erwartung, dass niemand danach fragt.
Je länger eine Ablehnung unwidersprochen im Ordner liegt, desto selbstverständlicher wird sie für die Gegenseite. Der erste Schritt kostet Sie fünf Minuten.
Schritt 1
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie schildern uns Ihren Fall über den Erstcheck – was passiert ist, was fehlt oder beschädigt ist, und was die Versicherung bisher geschrieben hat. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob die Ablehnung haltbar ist. Kostenfrei und ohne jede Verpflichtung.
Ihr Zeitaufwand: max. 5 Minuten
Schritt 2
Police & Ablehnung prüfen
Jetzt gehen wir ins Detail: Versicherungsschein, Bedingungen, Ablehnungsschreiben, Stehlgutliste, Polizeianzeige. Wir stellen fest, worauf die Kürzung gestützt wird, ob das trägt, welcher Betrag angemessen ist – und welche Fristen laufen.
Dauer: in der Regel 2–5 Werktage
Schritt 3
Außergerichtlich verhandeln
Wir treten für Sie gegenüber dem Versicherer auf: begründeter Widerspruch, Zahlungsaufforderung mit Frist, Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Ab hier führen wir die Verhandlung mit der Rechtsabteilung des Versicherers.
Viele Fälle enden bereits hier
Schritt 4
Notfalls klagen
Bleibt die Versicherung bei ihrem Nein, setzen wir Ihren Anspruch vor Gericht durch – konsequent, mit eigenem Sachverständigenbeweis, wenn es sein muss. Ob dieser Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist, entscheiden Sie vorher gemeinsam mit uns.
Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko
Jeder Versicherungsnehmer sollte seine Ansprüche durchsetzen können – unabhängig von
finanziellen Hürden oder der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Genau darauf setzt die
Gegenseite nämlich: dass eine Ablehnung unwidersprochen bleibt, weil der Weg zum Anwalt zu
teuer erscheint. Und nach einem Einbruch oder Brand fehlt oft genau das, was man
jeden Tag braucht. Deshalb prüfen wir Ihren Fall als Fachanwalt für Versicherungsrecht
kostenfrei und risikolos: Sie erfahren verlässlich, ob die Kürzung Ihrer Hausratversicherung
trägt und welcher Betrag realistisch ist – noch bevor Ihnen Kosten entstehen. Danach entscheiden Sie, ob wir gemeinsam weitergehen.
Thorben FeldhausFachanwalt für Versicherungsrecht
Kosten
Was kostet Sie das – und was riskieren Sie?
Die Frage, die fast jeden umtreibt und die kaum jemand offen beantwortet. Hier steht sie.
Der Erstcheck kostet Sie nichts – und verpflichtet Sie zu nichts. Sie schildern uns
Ihren Fall, wir sagen Ihnen, ob die Ablehnung trägt. Erst wenn Sie uns danach ausdrücklich
beauftragen, entsteht überhaupt eine Gebühr. Bis dahin haben Sie kein Risiko.
Mit Rechtsschutzversicherung tragen Sie in aller Regel nur Ihre vereinbarte
Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie – auch das ist für Sie
kostenfrei, und zwar unabhängig davon, wie sie ausgeht.
Ohne Rechtsschutz sagen wir Ihnen vor der Beauftragung, was Ihr Fall kostet und was
im schlechtesten Fall auf Sie zukommt. Keine Überraschung auf der Rechnung.
Zahlt die Versicherung nach unserem Widerspruch, weil sie zu Unrecht abgelehnt hat,
schuldet sie Ihnen regelmäßig auch den Ersatz der Anwaltskosten – als Verzugsschaden.
Wir raten ab, wenn es sich nicht lohnt. Steht der Aufwand nicht zum möglichen Ertrag,
sagen wir das – lieber kein Mandat als eines, das Ihnen nichts bringt.
Was wir Ihnen nicht anbieten können, ist ein Erfolgshonorar nach dem Motto „kostet nur,
wenn wir gewinnen“. Das ist Anwälten bei Streitwerten dieser Größenordnung gesetzlich
untersagt (§ 4a RVG). Wer damit wirbt, sollten Sie zweimal lesen.
Danach nur noch wenige Fragen – Ihr Zeitaufwand: rund 5 Minuten.
Ersteinschätzung kostenlos Antwort i. d. R. in 24 Stunden Vertraulich & unverbindlich
Kundenstimmen
Das sagen unsere Mandanten
Rückmeldungen von Mandanten der Kanzlei Schiller aus abgeschlossenen Mandaten.
Nach dem Einbruch hieß es: keine Spuren am Fenster, wir könnten den Einbruch nicht belegen.
Dabei stand die halbe Wohnung auf dem Kopf und die Polizei war da. Herr Feldhaus hat der
Versicherung erklärt, was „äußeres Bild“ heißt und dass sie eine Vortäuschung beweisen müsste
– nicht wir das Gegenteil. Sechs Wochen später war das Geld da, auch für den Schmuck meiner
Mutter.
SKSabine K.Mieterin
Das Badfenster war gekippt, das habe ich nie bestritten. Die Versicherung hat deshalb alles
gestrichen – hundert Prozent. Die Kanzlei hat mir am Telefon gesagt, dass das seit 2008 so
nicht mehr geht und höchstens eine Quote drin ist. Am Ende wurden zwei Drittel gezahlt.
Ohne den Erstcheck hätte ich den Brief einfach abgeheftet.
DWDaniel W.Angestellter
Nach dem Wasserschaden kam eine Liste zurück, in der fast jede Position halbiert war – alles
„Zeitwert“. Dass unser Vertrag den Neuwert versichert, stand auf Seite eins der Police. Die
Kanzlei hat die Liste mit uns neu aufgestellt, mit Wiederbeschaffungspreisen und Fotos, und
die Versicherung hat nachgezahlt. Sachlich, schnell, ohne Gericht.
MFFamilie F.Eigentümer einer Wohnung
Über uns
Die Kanzlei hinter Hausversicherung-Rechte
Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“.
Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier
führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem
entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die
Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und
können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom
Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber
hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen
Prozessführung.
Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht
die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen.
Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche
Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.
Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht, verantwortet in unserer Kanzlei die
Mandate rund um die Hausratversicherung.
Der Fachanwaltstitel ist kein Etikett, das man sich aussucht: Er setzt den Nachweis
besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl bearbeiteter Fälle im
Versicherungsrecht voraus und muss durch jährliche Fortbildung erhalten werden. Genau
diese Praxis brauchen Hausratschäden auch – beim Einbruch geht es um Beweisregeln, die
kaum jemand kennt, und bei der Stehlgutliste wird um jede Position gestritten.
Sie haben während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner. Wir erklären
Ihnen jeden Schritt vorab und in verständlicher Sprache – und wir sagen Ihnen auch, wenn
wir von etwas abraten.
Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig
Parkplatz suchen? Einen extra Termin nehmen, während zu Hause die Handwerker oder die
Trocknungsgeräte laufen? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?
Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen
ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können
alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und
uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in
die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der
Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.
Es ist weiterhin nicht von Belang, von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird,
sondern wie qualitativ diese ist. Ihre Police, das Ablehnungsschreiben und die
Stehlgutliste prüfen wir ohnehin am Schreibtisch – dafür müssen Sie nicht durchs
halbe Bundesland fahren. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.
Versicherungsrecht ist einer unserer Kernbereiche – wir wissen, wie eine Regulierung
von innen abläuft und an welcher Stelle gespart wird.
Abgelehnt heißt nicht erledigt.
Ein Ablehnungsschreiben klingt endgültig. Das soll es auch – es ist in erster Linie ein
Verhandlungsangebot: null Euro. Wie belastbar es tatsächlich ist, zeigt sich meist erst,
wenn jemand mit Fundstellen widerspricht.
Unter Versicherungsnehmern halten sich hartnäckig Annahmen, die bares Geld kosten:
Wenn die Versicherung ablehnt, ist der Fall gelaufen
Ohne Einbruchspuren gibt es kein Geld
Bei einem gekippten Fenster zahlt grundsätzlich niemand
Ohne Kaufbeleg wird eine Position nicht ersetzt
Für alte Sachen gibt es ohnehin nur den Zeitwert
Keine dieser Aussagen trifft in dieser Pauschalität zu. Wir erleben regelmäßig, dass
Versicherte eine Kürzung akzeptiert haben, für die es keine tragfähige Grundlage gab –
oder eine zusammengestrichene Liste unterschrieben haben, weil sie die Sachen längst
ersetzen mussten und das Geld brauchten. Genau hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei
aus.
Thorben FeldhausFachanwalt für Versicherungsrecht
Fallbeispiele
So sieht die Durchsetzung in der Praxis aus
Typische Konstellationen rund um die Hausratversicherung – vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung der Rechtslage.
„Vorgetäuscht“ – ohne einen einzigen Beweis
Familie N. kommt aus dem Urlaub in eine verwüstete Wohnung. Die Terrassentür ist aufgehebelt, Schmuck, Laptops und Bargeld fehlen, die Polizei nimmt alles auf. Die Versicherung lehnt ab: Die Hebelspuren seien „untypisch“, außerdem sei das Konto der Familie im Minus – ein Motiv.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Sie müssen den Einbruch nicht lückenlos beweisen. Die Rechtsprechung gewährt Ihnen eine Beweiserleichterung: Es genügt der Nachweis von Mindesttatsachen, die nach der Lebenserfahrung das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ergeben – etwa Einbruchspuren und das Fehlen der Sachen. Dann ist es an der Versicherung, konkrete Tatsachen zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung schließen lassen.
Ein Kontostand ist keine solche Tatsache, und „untypische“ Spuren sind erst einmal Spuren. Wer hier ohne anwaltliche Hilfe weiterkorrespondiert, formuliert schnell Sätze, die später gegen ihn verwendet werden – deshalb gehört der Vorgang ab diesem Punkt in fremde Hände.
Ergebnis: Die Versicherung kann die Vortäuschung nicht belegen; die Entschädigung wird gezahlt – samt der Wertsachen bis zur Tarifgrenze.
Das gekippte Badfenster im Hochparterre
Herr W. lässt tagsüber das Badfenster gekippt, während er arbeitet. Einbrecher steigen ein. Die Versicherung kürzt um 100 %: Ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss sei grob fahrlässig, damit sei sie leistungsfrei.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und das Verhalten auch subjektiv unentschuldbar war – beides muss die Versicherung beweisen. Ob ein gekipptes Fenster das erfüllt, hängt vom Einzelfall ab: Stockwerk, Einsehbarkeit, Tageszeit, Dauer, Wohngegend. Ein tagsüber gekipptes Badfenster im Hochparterre einer ruhigen Straße ist etwas anderes als ein über Nacht offenes Wohnzimmerfenster zur Hauptstraße.
Und selbst wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, gibt es seit der VVG-Reform 2008 keine Nullrunde mehr: Nach § 81 Abs. 2 VVG darf nur in dem Verhältnis gekürzt werden, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Eine vollständige Leistungsfreiheit bleibt Ausnahmefällen mit besonders schwerem Verschulden vorbehalten.
Ergebnis: Statt der Nullrunde steht eine Quote, über deren Höhe verhandelt wird – im Beispiel zahlt die Versicherung zwei Drittel.
4.200 € für Sachen, die 11.800 € kosten
Nach einem Wohnungsbrand ersetzt die Versicherung die Einrichtung dem Grunde nach, setzt aber für Möbel, Fernseher und Kleidung „angesichts des Alters“ den Zeitwert an. Die Wiederbeschaffung kostet nach den Angeboten fast das Dreifache.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung: Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Den Zeitwert sehen die Bedingungen nur für Sachen vor, die für ihren Zweck nicht mehr zu gebrauchen waren – Alter allein macht eine Sache nicht unbrauchbar.
Viele Bedingungen knüpfen den Teil der Entschädigung, der über dem Zeitwert liegt, daran, dass Sie die Sachen innerhalb einer Frist tatsächlich ersetzen oder die Ersatzbeschaffung sicherstellen. Wer die Zeitwertzahlung vorbehaltlos annimmt und nicht neu kauft, verschenkt hier den größeren Teil des Geldes.
Ergebnis: Nach Vorlage der Wiederbeschaffungspreise und Nachweis der Ersatzkäufe wird die Entschädigung auf den Neuwert korrigiert.
Die Grenze, die auf die ganze Liste angewendet wird
Nach einem Einbruch fehlen Schmuck im Wert von 9.000 €, ein Laptop, eine Kamera und Kleidung. Die Versicherung zahlt insgesamt nur 6.000 € und verweist auf die „Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20 % der Versicherungssumme“.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Entschädigungsgrenzen gelten nur für Wertsachen – Bargeld, Urkunden, Schmuck, Edelsteine, Münzen, Pelze, Kunst – und auch dort nur, soweit sie sich außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks befanden. Laptop, Kamera und Kleidung sind gewöhnlicher Hausrat und werden ohne diese Grenze ersetzt.
Außerdem kappt die Grenze nur den Anteil oberhalb des Prozentsatzes, nicht die Position insgesamt – und ob ein Schmuckstück überhaupt eine Wertsache im Sinne der Bedingungen ist, entscheidet die Klausel, nicht der Regulierer. Wer die Liste nach diesen Regeln neu ordnet, kommt fast immer auf einen anderen Betrag.
Ergebnis: Die Grenze wird nur auf den Schmuck angewendet, der übrige Hausrat vollständig ersetzt – die Entschädigung steigt deutlich.
Die Stehlgutliste, die erst nach drei Wochen kam
Nach dem Einbruch meldet Frau L. den Schaden noch am selben Tag bei Polizei und Versicherung. Die vollständige Liste der gestohlenen Sachen reicht sie erst drei Wochen später ein – sie brauchte Zeit, um alles zu erfassen. Die Versicherung lehnt wegen „verspäteter Stehlgutliste“ komplett ab.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Die Stehlgutliste ist eine Obliegenheit – ihre Verletzung fällt unter § 28 VVG, nicht unter „Anspruch weg“. Leistungsfrei wird der Versicherer nur bei vorsätzlicher Verletzung; bei grober Fahrlässigkeit darf er lediglich quoteln, bei einfacher gar nicht. Und über allem steht der Kausalitätsgegenbeweis: Hat die Verspätung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung beeinflusst, bleibt der Versicherer voll in der Pflicht (§ 28 Abs. 3 VVG).
Eine Liste, die drei Wochen nach der sofortigen Schadenmeldung kommt und mit der Polizeiakte übereinstimmt, hat der Versicherung nichts genommen: Sie konnte den Schaden prüfen, die Fahndung lief. Der Vorwurf trägt die Ablehnung nicht.
Ergebnis: Die Verspätung war für die Regulierung ohne Bedeutung; die Entschädigung wird in voller Höhe gezahlt.
FAQs
Offene Fragen?
Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu.
Nein. Ein Ablehnungsschreiben ist die Rechtsauffassung der Gegenseite, keine Entscheidung eines Gerichts. Viele Ablehnungen stützen sich auf pauschale Vorwürfe – keine Spuren, gekipptes Fenster, fehlende Belege –, die einer Prüfung nicht standhalten. Gerade wenn bereits abgelehnt wurde, lohnt der Erstcheck – wir sehen dann sofort, worauf die Versicherung sich beruft.
Weniger, als das Schreiben suggeriert. Sie müssen nur das äußere Bild eines Einbruchs belegen – Mindesttatsachen wie eine aufgehebelte Tür, durchwühlte Schränke, das Fehlen der Sachen. Einen lückenlosen Tathergang schuldet niemand. Wer eine Vortäuschung behauptet, muss dafür konkrete Tatsachen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beweisen. Wichtig: Ab diesem Vorwurf nicht mehr allein mit der Versicherung korrespondieren.
In aller Regel doch. Ob ein gekipptes Fenster grob fahrlässig war, hängt vom Einzelfall ab – Stockwerk, Tageszeit, Dauer, Einsehbarkeit – und die Versicherung muss das beweisen. Selbst dann darf sie seit 2008 nur noch eine Quote kürzen, die der Schwere des Verschuldens entspricht (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine Kürzung um 100 % ist Ausnahmefällen vorbehalten.
Meistens nicht. Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung: Ersetzt wird der Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Den Zeitwert gibt es nur für Sachen, die für ihren Zweck ohnehin nicht mehr zu gebrauchen waren. Beachten Sie, dass viele Bedingungen den Neuwertanteil daran knüpfen, dass Sie die Sachen innerhalb einer Frist tatsächlich ersetzen.
Ja, Belege sind ein Beweismittel unter vielen, keine Voraussetzung. Fotos aus der Wohnung, Kontoauszüge, Garantiekarten, Bedienungsanleitungen, Verpackungen, Zeugen und eine plausible, in sich stimmige Beschreibung genügen häufig. Die Versicherung muss Ihre Angaben würdigen – sie darf eine Position nicht allein deshalb streichen, weil der Beleg fehlt.
Die Liste der gestohlenen Sachen mit Beschreibung und Wert. Nach den Bedingungen müssen Sie sie unverzüglich bei Polizei und Versicherer einreichen – das ist eine Obliegenheit. Reichen Sie lieber zügig eine erste Liste ein und ergänzen Sie später, als wochenlang auf Vollständigkeit zu warten. Und wenn es doch länger gedauert hat: Leistungsfrei wird die Versicherung nur bei Vorsatz, und wenn die Verspätung für die Regulierung keine Rolle gespielt hat, bleibt sie voll in der Pflicht.
Ja, für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks sehen die Bedingungen Entschädigungsgrenzen vor – je nach Tarif etwa ein Prozentsatz der Versicherungssumme für Schmuck und ein fester Betrag für Bargeld. Zwei Dinge werden dabei oft falsch gemacht: Die Grenze gilt nur für Wertsachen, nicht für Laptop, Kamera oder Kleidung, und sie kappt nur den Anteil oberhalb der Grenze.
Bei Raub – also Wegnahme mit Gewalt oder unter Drohung – ja, auch außerhalb der Wohnung. Der einfache Taschendiebstahl ohne Gewalt ist dagegen nicht versichert. Um genau diese Abgrenzung wird oft gestritten; die Polizeianzeige und Ihre Schilderung des Hergangs sind hier entscheidend. Sachen, die Sie vorübergehend dabeihaben – im Hotel, am Arbeitsplatz – sind über die Außenversicherung bis zu einem Prozentsatz der Versicherungssumme mitgedeckt.
Nur mit der Fahrradklausel, die viele Tarife als Zusatz anbieten. Ohne sie ist ein Fahrrad nur versichert, wenn es aus einem verschlossenen Raum – Keller, Garage, Wohnung – durch Einbruch gestohlen wird. Ob die Klausel in Ihrem Vertrag steckt, steht im Versicherungsschein; im Erstcheck sehen wir für Sie nach.
Nicht ohne Weiteres. Sie muss die Unterversicherung beweisen (§ 75 VVG), und sie muss erheblich sein. Sehr häufig enthält der Vertrag einen Unterversicherungsverzicht, weil die Versicherungssumme nach dem Quadratmeter-Modell des Versicherers berechnet wurde – dann ist der Einwand ausgeschlossen. Der Blick in den Versicherungsschein lohnt hier fast immer.
Faustregel: Was beim Umzug mitkommt, ist Hausrat – Möbel, Kleidung, Elektronik, Teppiche, auch die Einbauküche in vielen Tarifen. Was fest mit dem Gebäude verbunden ist – Parkett, Fliesen, Heizung, Fenster, fest verlegte Böden – gehört zur Gebäudeversicherung. Genau an dieser Grenze schieben sich Versicherer die Zuständigkeit gern zu. Für Gebäudeschäden haben wir eine eigene Seite.
Nein. Die Entschädigung ist fällig, sobald die Erhebungen zu Grund und Höhe abgeschlossen sind oder abgeschlossen sein müssten (§ 14 Abs. 1 VVG). Und schon einen Monat nach der Schadenanzeige können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, der mindestens zu zahlen ist (§ 14 Abs. 2 VVG). Wird trotz Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt, gerät die Versicherung in Verzug.
Es gilt die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde; während der Prüfung durch die Versicherung ist sie gehemmt (§ 15 VVG). Die frühere Klagefrist von sechs Monaten nach Ablehnung gibt es seit der VVG-Reform 2008 nicht mehr. Warten Sie trotzdem nicht zu lange: Je frischer der Fall, desto besser die Beweislage.
In vielen Fällen ja – für den Streit mit der Hausratversicherung brauchen Sie in der Regel einen Vertrags- und Sachenrechtsschutz, der im Privatrechtsschutz meist enthalten ist. Wir übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer und klären vorab, was gedeckt ist. Auch ohne Rechtsschutz besprechen wir eine faire, planbare Lösung.
Der Erstcheck und die erste Einschätzung Ihres Falls sind kostenfrei und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach der Ersteinschätzung ausdrücklich das Mandat erteilen. Vorher besprechen wir transparent, was auf Sie zukommt.
Bei Hausratschäden kann das ein guter Weg sein: Das Verfahren ist kostenfrei, Ihre Verjährung ist währenddessen gehemmt, und bis 10.000 € Beschwerdewert trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, die den Versicherer bindet. Er prüft aber nur die Akte, die Sie ihm vorlegen – eine schlecht aufgearbeitete Stehlgutliste wird auch dort nicht besser. Wir sagen Ihnen im Erstcheck ehrlich, ob Ihr Fall dorthin gehört.
Dann sagen wir Ihnen das ehrlich. Wir raten Ihnen ausdrücklich ab, wenn ein Vorgehen wirtschaftlich oder rechtlich wenig aussichtsreich ist. Uns ist eine belastbare Einschätzung wichtiger als ein Mandat, das Ihnen nichts bringt.
Nikolaiwall 22Nikolaiwall 22, 27283 Verden, Deutschland
Unser Standort
Bundesweit tätig gegenüber jedem Versicherer
Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Mietern und Eigentümern in
Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen
Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.
Welcher Versicherer Ihnen gegenübersteht und wo dessen Zentrale sitzt, spielt für uns keine
Rolle – korrespondiert wird ohnehin schriftlich. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite
können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als
auch an unserem Standort.